BFH, Urteil vom 08.09.2011 – II R 54/10
Aus dem Leitsatz
Nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer ist eine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn das Fahrzeug, für dessen Halten die Kraftfahrzeugsteuer geschuldet wird, Teil der Insolvenzmasse ist. Die Freigabe der selbstständigen Tätigkeit des Insolvenzschuldners nach § 35 Abs. 2 InsO durch den Insolvenzverwalter ist für die…
Leitsatz
Nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer ist eine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn das Fahrzeug, für dessen Halten die Kraftfahrzeugsteuer geschuldet wird, Teil der Insolvenzmasse ist. Die Freigabe der selbstständigen Tätigkeit des Insolvenzschuldners nach § 35 Abs. 2 InsO durch den Insolvenzverwalter ist für die Beurteilung der Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit oder insolvenzfreie Verbindlichkeit ohne Bedeutung.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 28. Januar 2010, Az: 8 K 236/09 Verk, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 33 Abs. 1 AOSteuerpflichtiger
- § 34 Abs. 3 AOPflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter
- § 35 Abs. 1 InsOBegriff der Insolvenzmasse
- § 35 Abs. 2 InsOBegriff der Insolvenzmasse
- § 36 InsOUnpfändbare Gegenstände
- § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsOSonstige Masseverbindlichkeiten
- § 80 InsOÜbergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG
- § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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