2. SenatNV

BFH, Urteil vom 07.12.2011 – II R 51/10

Verfassungsmäßigkeit des Hamburger Spielvergnügungsteuergesetzes - erfolgloser Abschluss des Vorverfahrens als Sachentscheidungsvoraussetzung - Voraussetzung des § 68 Satz 1 FGO

Aus dem Leitsatz

1. NV: Das Hamburger Spielvergnügungsteuergesetz verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

Leitsatz

  1. NV: Das Hamburger Spielvergnügungsteuergesetz verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
  2. NV: Zu den Spieleinsätzen i.S. des § 1 Abs. 3 HmbSpVStG zählen nicht nur die in den Spielautomaten eingeworfenen Bargeldbeträge, sondern auch Gewinne, soweit sie sich der Spieler nicht auszahlen lässt, obwohl er dies könnte, sondern unmittelbar zum Weiterspielen verwendet, und zwar auch beim Spiel mit geldwerten Spielpunkten.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 26. August 2010, Az: 2 K 6/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 3 Abs. 1 GG
  • Art. 105 Abs. 2a GG
  • § 1 Abs. 3 SpVStG HA
  • § 4 Abs. 1 SpVStG HA
  • § 8 SpVStG HA
  • § 12 Abs. 1 SpVStG HA
  • § 12 SpielV
  • § 13 SpielV
  • § 1 Abs. 1 SpVStG HA
  • § 1 Abs. 2 SpVStG HA

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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