2. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 17.02.2010 – II R 5/08

Zweitwohnungsteuer für Studentenwohnung in Berlin - Zweitwohnungsbegriff i.S.d. Berliner Zweitwohnungsteuergesetzes

Aus dem Leitsatz

1. Nach dem Berliner Zweitwohnungsteuergesetz gilt sowohl für die Erst- oder Hauptwohnung als auch für die Zweit- oder Nebenwohnung der melderechtliche Wohnungsbegriff. Die Zweitwohnungsteuerpflicht ist nicht auf Inhaber einer Erstwohnung mit eigener Verfügungsbefugnis beschränkt .

Leitsatz

  1. Nach dem Berliner Zweitwohnungsteuergesetz gilt sowohl für die Erst- oder Hauptwohnung als auch für die Zweit- oder Nebenwohnung der melderechtliche Wohnungsbegriff. Die Zweitwohnungsteuerpflicht ist nicht auf Inhaber einer Erstwohnung mit eigener Verfügungsbefugnis beschränkt .
  2. Der Einbeziehung von Wohnungen in die Zweitwohnungsteuer, die aus Gründen der Ausbildung bewohnt werden, steht der Charakter der Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer i.S. des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG nicht entgegen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 27. November 2007, Az: 14 K 10476/02 B, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 105 Abs. 2a GG
  • § 1 ZwWoStG BE
  • § 2 ZwWoStG BE
  • § 4 Abs. 2 ZwWoStG BE
  • § 16 MeldeG BE
  • § 17 MeldeG BE

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