2. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 15.10.2014 – II R 38/13

Kraftfahrzeugsteuerbefreiung von Zugmaschinen der Land- und Forstwirtschaft - Einordnung eines Fahrzeugs als Zugmaschine

Aus dem Leitsatz

1. Ob ein Fahrzeug für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer als land- und forstwirtschaftliche Zugmaschine einzuordnen ist, ist anhand aller objektiven Merkmale des Fahrzeugs festzustellen .

Leitsatz

  1. Ob ein Fahrzeug für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer als land- und forstwirtschaftliche Zugmaschine einzuordnen ist, ist anhand aller objektiven Merkmale des Fahrzeugs festzustellen .
  2. Wesentliches Merkmal einer land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschine ist --neben ihrer Eignung und Bestimmung zur Fortbewegung von Lasten durch Ziehen von Anhängern-- ihre Eignung und Bestimmung zum Ziehen, Schieben, Tragen und Antrieb von auswechselbaren Geräten für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 5. März 2013, Az: 6 K 745/11, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 3 Nr. 7 S. 1 Buchst. a KraftStG
  • § 3 Nr. 7 S. 1 Buchst. b KraftStG
  • § 3 Nr. 7 S. 2 KraftStG

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