2. Senatamtlich veröffentlicht
BFH, Urteil vom 15.10.2014 – II R 38/13
Kraftfahrzeugsteuerbefreiung von Zugmaschinen der Land- und Forstwirtschaft - Einordnung eines Fahrzeugs als Zugmaschine
Aus dem Leitsatz
1. Ob ein Fahrzeug für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer als land- und forstwirtschaftliche Zugmaschine einzuordnen ist, ist anhand aller objektiven Merkmale des Fahrzeugs festzustellen .
Leitsatz
- Ob ein Fahrzeug für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer als land- und forstwirtschaftliche Zugmaschine einzuordnen ist, ist anhand aller objektiven Merkmale des Fahrzeugs festzustellen .
- Wesentliches Merkmal einer land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschine ist --neben ihrer Eignung und Bestimmung zur Fortbewegung von Lasten durch Ziehen von Anhängern-- ihre Eignung und Bestimmung zum Ziehen, Schieben, Tragen und Antrieb von auswechselbaren Geräten für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 5. März 2013, Az: 6 K 745/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 3 Nr. 7 S. 1 Buchst. a KraftStG
- § 3 Nr. 7 S. 1 Buchst. b KraftStG
- § 3 Nr. 7 S. 2 KraftStG
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
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