2. SenatNV

BFH, Urteil vom 05.12.2012 – II R 23/11

Kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung eines "AM General (USA) Hummer"

Aus dem Leitsatz

1. NV: Für die Einordnung von Pickup-Fahrzeugen als PKW oder LKW kommt der Größe der Ladefläche eine besondere, wenn auch nicht allein ausschlaggebende Bedeutung zu. Es ist typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt und deswegen als PKW einzustufen sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr…

Leitsatz

  1. NV: Für die Einordnung von Pickup-Fahrzeugen als PKW oder LKW kommt der Größe der Ladefläche eine besondere, wenn auch nicht allein ausschlaggebende Bedeutung zu. Es ist typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt und deswegen als PKW einzustufen sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht.
  2. NV: Für die Zuordnung eines Fahrzeugs zum Typ des PKW oder LKW kommt es auf die Eignung und Bestimmung des Fahrzeugs, nicht jedoch auf dessen tatsächliche Verwendung an.
  3. NV: Das Recht der Fahrerlaubnis und der Einteilung der Fahrerlaubnisklassen ist für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Abgrenzung zwischen PKW und LKW ohne Bedeutung.
  4. NV: Fehlen Feststellungen der Zulassungsbehörden für die Beurteilung der Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen sowie für die Beurteilung als schadstoffarm oder lassen diese Feststellungen keine Zuordnung zu den für den Steuersatz maßgebenden Merkmalen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis e KraftStG zu, können ausschließlich die sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f KraftStG ergebenden Steuersätze angewendet werden.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 16. Februar 2011, Az: 2 K 43/11, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 2 Abs. 2 KraftStG
  • § 8 Nr. 1 KraftStG
  • § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG

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