BFH, Urteil vom 25.03.2026 – II R 17/23
Aus dem Leitsatz
Der Aufwand aus einer Rückstellung für eine wegen eines Kartellrechtsverstoßes verhängte Geldbuße mit ausschließlich ahndendem Charakter ist als außerordentliche Aufwendung nach § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c des Bewertungsgesetzes dem Ausgangswert hinzuzurechnen.
Leitsatz
Der Aufwand aus einer Rückstellung für eine wegen eines Kartellrechtsverstoßes verhängte Geldbuße mit ausschließlich ahndendem Charakter ist als außerordentliche Aufwendung nach § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c des Bewertungsgesetzes dem Ausgangswert hinzuzurechnen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24.05.2023 - 3 K 383/21 F wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 24. Mai 2023, Az: 3 K 383/21 F, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. c BewGBetriebsergebnis
- § 277 Abs. 4 S. 1 HGBVorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
- § 285 Nr. 31 HGBSonstige Pflichtangaben
Weitere Entscheidungen zu § 202 BewG
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