2. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 25.03.2026 – II R 17/23

Hinzurechnung im vereinfachten Ertragswertverfahren
ECLI: DE:BFH:2026:U.250326.IIR17.23.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

Der Aufwand aus einer Rückstellung für eine wegen eines Kartellrechtsverstoßes verhängte Geldbuße mit ausschließlich ahndendem Charakter ist als außerordentliche Aufwendung nach § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c des Bewertungsgesetzes dem Ausgangswert hinzuzurechnen.

Leitsatz

Der Aufwand aus einer Rückstellung für eine wegen eines Kartellrechtsverstoßes verhängte Geldbuße mit ausschließlich ahndendem Charakter ist als außerordentliche Aufwendung nach § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c des Bewertungsgesetzes dem Ausgangswert hinzuzurechnen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24.05.2023 - 3 K 383/21 F wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 24. Mai 2023, Az: 3 K 383/21 F, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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