2. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 30.09.2015 – II R 13/14

Keine Hamburger Zweitwohnungsteuer für eine aus beruflichen Gründen gehaltene Nebenwohnung eines Verheirateten

Aus dem Leitsatz

1. Die aus beruflichen Gründen gehaltene Nebenwohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartners ist nach § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG unabhängig vom zeitlichen Umfang der Nutzung von der Zweitwohnungsteuer befreit .

Leitsatz

  1. Die aus beruflichen Gründen gehaltene Nebenwohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartners ist nach § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG unabhängig vom zeitlichen Umfang der Nutzung von der Zweitwohnungsteuer befreit .
  2. Eine wortlauteinschränkende Auslegung des § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG ist nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Die Begünstigung einer zeitlich nicht überwiegend genutzten Erwerbszweitwohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten bei der Zweitwohnungsteuer verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 6. Februar 2014 2 K 22/13 und der Bescheid über Zweitwohnungsteuer für 2011 und 2012 vom 20. September 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Dezember 2012 aufgehoben. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 6. Februar 2014, Az: 2 K 22/13, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 1 ZwWoStG HA
  • § 2 Abs. 5 Buchst. c ZwWoStG HA
  • § 15 MeldeG HA
  • Art. 3 Abs. 1 GG
  • Art. 6 Abs. 1 GG
  • § 1353 Abs. 1 S. 2 BGBEheliche Lebensgemeinschaft

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