BFH, Beschluss vom 16.04.2026 – II E 3/26
Aus dem Leitsatz
1. NV: Kosten für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen werden nach Nr. 9019 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz in der bis zum 18.07.2024 geltenden Fassung (KV-GKG a.F.) in Verfahren erhoben, die vor der Abschaffung der Vorschrift anhängig geworden sind, auch wenn die mündliche Verhandlung erst nach der Abschaffung stattgefunden…
Leitsatz
- NV: Kosten für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen werden nach Nr. 9019 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz in der bis zum 18.07.2024 geltenden Fassung (KV-GKG a.F.) in Verfahren erhoben, die vor der Abschaffung der Vorschrift anhängig geworden sind, auch wenn die mündliche Verhandlung erst nach der Abschaffung stattgefunden hat.
- NV: Ob der für die Kosten in Anspruch genommene Beteiligte selbst an der mündlichen Verhandlung in Präsenz und nicht via Videokonferenz teilgenommen hat, ist für die Kostenhaftung unerheblich.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs Kostenstelle vom 13.01.2026 - KostL 27/26 (III R 33/24 (III R 50/17)) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 3 Abs. 2 Anl 1 Nr. 9019 GKG
- § 71 Abs. 1 S. 1 GKG
- § 22 GKG
- §§ 22ff GKG
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche