2. SenatNV
BFH, Beschluss vom 19.04.2012 – II E 3/12
Bemessung des Streitwerts bei Steuerbescheiden
Aus dem Leitsatz
1. NV: Betrifft die Revision einen Steuerbescheid, ist für den Streitwert regelmäßig allein von dem Steuerbetrag auszugehen, um den unmittelbar gestritten wird .
Leitsatz
- NV: Betrifft die Revision einen Steuerbescheid, ist für den Streitwert regelmäßig allein von dem Steuerbetrag auszugehen, um den unmittelbar gestritten wird .
- NV: Weicht die Formulierung des Revisionsantrags vom tatsächlichen Revisionsbegehren ab, muss dies in der Revisionsbegründung deutlich gemacht werden, wenn es bei der Bemessung des Streitwerts berücksichtigt werden soll .
- NV: Der BFH ist für seinen Kostenansatz an den vom FG angesetzten Streitwert auch dann nicht gebunden, wenn der Revisionsantrag mit dem beim FG gestellten Antrag übereinstimmt .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 47 Abs. 1 S. 1 GKG
- § 52 GKG
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Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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