2. SenatNV

BFH, Beschluss vom 28.09.2012 – II B 87/11

Sog. "Quad" keine Zugmaschine im kraftfahrzeugsteuerlichen Sinn

Aus dem Leitsatz

1. NV: Bei einem sog. "Quad" tritt die objektive Eignung des Fahrzeugs zur Personenbeförderung einschließlich der Möglichkeit, das Fahrzeug als Freizeitgefährt zu nutzen, nicht hinter der Eignung zum Ziehen von Lasten zurück.

Leitsatz

  1. NV: Bei einem sog. "Quad" tritt die objektive Eignung des Fahrzeugs zur Personenbeförderung einschließlich der Möglichkeit, das Fahrzeug als Freizeitgefährt zu nutzen, nicht hinter der Eignung zum Ziehen von Lasten zurück.
  2. NV: Ein Fahrzeug mit nur einem Sitz, das lediglich den Fahrer zu befördern geeignet ist, kann für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer als PKW eingestuft werden.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 11. August 2011, Az: 5 K 1255/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 3 Nr. 7 KraftStG

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