BFH, Beschluss vom 13.02.2012 – II B 68/11
Aus dem Leitsatz
1. NV: Zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, ob die Änderung der Rechtsprechung zur Ausführung einer Grundstücksschenkung im BFH-Urteil vom 2. Februar 2005 II R 26/02 (BFHE 208, 438, BStBl II 2005, 312) uneingeschränkt rückwirkend anzuwenden sei, ist darzulegen, ob und inwieweit deren Beantwortung umstritten ist .
Leitsatz
- NV: Zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, ob die Änderung der Rechtsprechung zur Ausführung einer Grundstücksschenkung im BFH-Urteil vom 2. Februar 2005 II R 26/02 (BFHE 208, 438, BStBl II 2005, 312) uneingeschränkt rückwirkend anzuwenden sei, ist darzulegen, ob und inwieweit deren Beantwortung umstritten ist .
- NV: Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör ist nicht dadurch verletzt worden, dass es das FG unterlassen hat, den durch einen fach- und sachkundigen Prozessbevollmächtigten vertretenen Kläger vor Ergehen des angefochtenen Urteils auf ein Billigkeitsverfahren hinzuweisen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 24. Mai 2011, Az: 1 K 261/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 30 ErbStGAnzeige des Erwerbs
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 163 AOAbweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen
- § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AOVertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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