2. SenatNV

BFH, Beschluss vom 01.04.2019 – II B 64/18

Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds
ECLI: DE:BFH:2019:B.010419.IIB64.18.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Bei der Bemessung des Ordnungsgelds gegen einen zum Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme nicht erschienenen Zeugen ist auch zu berücksichtigen, ob das Nichterscheinen des Zeugen zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt hat .

Leitsatz

NV: Bei der Bemessung des Ordnungsgelds gegen einen zum Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme nicht erschienenen Zeugen ist auch zu berücksichtigen, ob das Nichterscheinen des Zeugen zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt hat .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Finanzgerichts Nürnberg vom 30. Mai 2018 4 K 26/16 dahingehend geändert, dass das Ordnungsgeld auf 600 € herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beschwerdeführer zu 75 % und die Staatskasse zu 25 %.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Nürnberg, 30. Mai 2018, Az: 4 K 26/16, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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