2. SenatNV

BFH, Beschluss vom 08.08.2013 – II B 3/13

Voraussetzungen der Verfahrensunterbrechung bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters; Darlegung einer Divergenz

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters für das Vermögen des Klägers führt nicht zur Unterbrechung eines finanzgerichtlichen Verfahrens, wenn dem Kläger kein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird.

Leitsatz

  1. NV: Die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters für das Vermögen des Klägers führt nicht zur Unterbrechung eines finanzgerichtlichen Verfahrens, wenn dem Kläger kein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird.
  2. NV: Zur Darlegung einer Divergenz muss der Beschwerdeführer dartun, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen entscheidungserheblich war, ferner dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 15. November 2012, Az: 2 K 37/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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