2. SenatNV
BFH, Beschluss vom 25.11.2010 – II B 3/10
Nachweis eines geringeren gemeinen Werts - Verfahrensfehler
Aus dem Leitsatz
1. NV: Es ist in der BFH-Rechtsprechung geklärt, dass die Finanzämter über die bloße Beachtung der vom Gutachterausschuss vorgegebenen Differenzierung hinaus keine "eigenen" Bodenrichtwerte aus den von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Bodenrichtwerten ableiten dürfen .
Leitsatz
- NV: Es ist in der BFH-Rechtsprechung geklärt, dass die Finanzämter über die bloße Beachtung der vom Gutachterausschuss vorgegebenen Differenzierung hinaus keine "eigenen" Bodenrichtwerte aus den von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Bodenrichtwerten ableiten dürfen .
- NV: Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich keine Verpflichtung des FG, den Beteiligten vorab seine vorläufige Beweiswürdigung offen zu legen .
- NV: Es verstößt nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG, dass gegen die gemäß § 145 Abs. 3 Satz 3 BewG auf der Basis der Bodenrichtwerte festgestellten Grundstückswerte nur durch Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes vorgegangen werden kann .
- NV: Wird die Verhinderung des Vorsitzenden gemäß § 105 Abs. 1 Satz 3 FGO mit dem Hinderungsgrund vom dienstältesten Richter unter dem Urteil vermerkt, so findet eine Überprüfung, ob der genannte Verhinderungsgrund vorgelegen hat, nicht statt .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 22. Juli 2009, Az: 4 K 449/06, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 19 Abs. 4 GG
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 155 Abs. 2 Nr. 1 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- § 155 Abs. 2 Nr. 3 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
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