2. SenatNV

BFH, Beschluss vom 25.11.2010 – II B 3/10

Nachweis eines geringeren gemeinen Werts - Verfahrensfehler

Aus dem Leitsatz

1. NV: Es ist in der BFH-Rechtsprechung geklärt, dass die Finanzämter über die bloße Beachtung der vom Gutachterausschuss vorgegebenen Differenzierung hinaus keine "eigenen" Bodenrichtwerte aus den von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Bodenrichtwerten ableiten dürfen .

Leitsatz

  1. NV: Es ist in der BFH-Rechtsprechung geklärt, dass die Finanzämter über die bloße Beachtung der vom Gutachterausschuss vorgegebenen Differenzierung hinaus keine "eigenen" Bodenrichtwerte aus den von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Bodenrichtwerten ableiten dürfen .
  2. NV: Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich keine Verpflichtung des FG, den Beteiligten vorab seine vorläufige Beweiswürdigung offen zu legen .
  3. NV: Es verstößt nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG, dass gegen die gemäß § 145 Abs. 3 Satz 3 BewG auf der Basis der Bodenrichtwerte festgestellten Grundstückswerte nur durch Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes vorgegangen werden kann .
  4. NV: Wird die Verhinderung des Vorsitzenden gemäß § 105 Abs. 1 Satz 3 FGO mit dem Hinderungsgrund vom dienstältesten Richter unter dem Urteil vermerkt, so findet eine Überprüfung, ob der genannte Verhinderungsgrund vorgelegen hat, nicht statt .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 22. Juli 2009, Az: 4 K 449/06, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Weitere Entscheidungen zu § 145 BewG

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