BFH, Beschluss vom 08.10.2010 – II B 18/10
Aus dem Leitsatz
1. NV: Evident unsachliche oder unangemessene sowie herabsetzende und beleidigende Äußerungen des Richters gegenüber dem Prozessbevollmächtigten eines Verfahrensbeteiligten können die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn die ablehnende Einstellung des Richters zum Prozessbevollmächtigten gegenüber dem Beteiligten in Erscheinung getreten ist .
Leitsatz
- NV: Evident unsachliche oder unangemessene sowie herabsetzende und beleidigende Äußerungen des Richters gegenüber dem Prozessbevollmächtigten eines Verfahrensbeteiligten können die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn die ablehnende Einstellung des Richters zum Prozessbevollmächtigten gegenüber dem Beteiligten in Erscheinung getreten ist .
- NV: Ein Instanzenzug ist von Verfassungs wegen nicht garantiert. Aus dem allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch folgt zwar das Gebot einer zumindest einmaligen Kontrolle der Einhaltung von Verfahrensgrundrechten, insbesondere derjenigen gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG; jedoch muss diese Kontrolle nicht zwingend durch eine höhere Instanz erfolgen .
- NV: Es ist bereits höchstrichterlich entschieden, dass Streifragen, die die Steuerbilanz betreffen, in einem die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens für Stichtage ab dem 1. Januar 1993 bis zum 1. Januar 1997 betreffenden gerichtlichen Verfahren nicht geklärt werden können .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 9. November 2009, Az: 6 K 491/06, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 51 Abs. 1 S. 1 FGOAllgemeine Verfahrensvorschriften
- § 42 ZPO
- Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 109 Abs. 1 BewGBewertung
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