2. SenatNV

BFH, Beschluss vom 19.02.2010 – II B 122/09

Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit und Gemeinschaftsrechtsmäßigkeit des Hamburger Spielvergnügungsteuergesetzes - Bestimmung und Vorliegen eines Spieleinsatzes i.S. des § 1 Abs. 3 HmbSpVStG - Bemessungsgrundlage der Spielvergnügungsteuer - Sinn und Zweck der Sicherheitsleistung

Aus dem Leitsatz

1. NV: An der Verfassungsmäßigkeit des Hamburger Speilvergnügungsteuergesetzes bestehen bei summarischer Prüfung anhand der Aktenlage keine ernstlichen Zweifel .

Leitsatz

  1. NV: An der Verfassungsmäßigkeit des Hamburger Speilvergnügungsteuergesetzes bestehen bei summarischer Prüfung anhand der Aktenlage keine ernstlichen Zweifel .
  2. NV: Zu den Spieleinsätzen i.S. des § 1 Abs. 3 HmbSpVStG zählen nicht nur die in die Spielautomaten eingeworfenen Bargeldbeträge, sondern auch Gewinne, soweit sie sich der Spieler nicht auszahlen lässt, obwohl er dies könnte, sondern unmittelbar zum Weiterspielen verwendet .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 28. Juli 2009, Az: 2 V 90/09, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 3 Abs. 1 GG
  • Art. 105 Abs. 2a GG
  • Art. 33 Abs. 1 EWGRL 388/77
  • § 1 SpVStG HA
  • § 2 Nr. 1 SpVStG HA
  • § 4 SpVStG HA
  • § 12 SpielV
  • § 13 SpielV

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

Weitere Entscheidungen zu § 69 FGO

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  1. 1
    Prüferfrage · eigene Seite

    Ihr Mandant hat Einspruch gegen einen hohen Nachzahlungsbescheid eingelegt. Muss er trotzdem zunächst zahlen?

    • Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO).
    • Aussetzung der Vollziehung auf Antrag, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO).
    • Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 361 Abs. 2 S. 5 AO); bei Ablehnung Antrag beim Finanzgericht (§ 69 Abs. 3, 4 FGO).
    • Bleibt der Rechtsbehelf erfolglos, sind Aussetzungszinsen zu zahlen (§ 237 AO); alternativ kommt Stundung (§ 222 AO) in Betracht.
    Typische Nachfrage: Was ist der Unterschied zwischen Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung?
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