1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 13.01.2010 – I S 38, 39/09, I S 38/09, I S 39/09

Richterablehnung im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz - Keine Beschwerde gegen Entscheidung des BFH

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Vorschriften der ZPO über die Ablehnung von Gerichtspersonen sind im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz entsprechend anwendbar .

Leitsatz

  1. NV: Die Vorschriften der ZPO über die Ablehnung von Gerichtspersonen sind im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz entsprechend anwendbar .
  2. NV: Ein Ablehnungsbesuch ist missbräuchlich und damit unzulässig, wenn es lediglich auf die angebliche Rechtswidrigkeit von früheren Entscheidungen gestützt wird, an denen der abgelehnte Richter beteiligt war. Ist die Unzulässigkeit offensichtlich, kann das Gericht unter Mitwirkung des abgelehnten Richters und ohne Einholung einer dienstlichen Stellungnahme über das Ablehnungsgesuch entscheiden .
  3. NV: Gegen die Entscheidung des BFH über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist eine Beschwerde nicht statthaft .
  4. NV: Die Kostenfreiheit des Erinnerungsverfahrens erstreckt sich nicht auf nicht statthafte Rechtsbehelfe .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 66 Abs. 1 GKG
  • § 66 Abs. 3 S. 3 GKG
  • § 66 Abs. 8 GKG
  • § 42 Abs. 1 ZPO
  • § 44 Abs. 2 ZPO
  • § 45 ZPO
  • § 51 Abs. 1 S. 1 ZPO

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