1. SenatNV

BFH, Urteil vom 25.06.2014 – I R 88/12

Einkünfteberichtigung nach § 1 AStG a.F. bei Gewährung eines zinslosen Darlehens an eine belgische Tochtergesellschaft

Aus dem Leitsatz

1. NV: § 1 Abs. 1 AStG in der im Streitjahr 2001 geltenden Fassung (a.F.) ermöglicht im Fall der Gewährung eines zinslosen Darlehens an eine ausländische (hier: belgische) Tochtergesellschaft eine Einkünfteberichtigung auf der Grundlage des (allgemeinen) Fremdvergleichs, soweit das Darlehen Gegenstand einer "Geschäftsbeziehung" (§ 1 Abs. 4 AStG a.F.) ist.…

Leitsatz

  1. NV: § 1 Abs. 1 AStG in der im Streitjahr 2001 geltenden Fassung (a.F.) ermöglicht im Fall der Gewährung eines zinslosen Darlehens an eine ausländische (hier: belgische) Tochtergesellschaft eine Einkünfteberichtigung auf der Grundlage des (allgemeinen) Fremdvergleichs, soweit das Darlehen Gegenstand einer "Geschäftsbeziehung" (§ 1 Abs. 4 AStG a.F.) ist. Eine solche Einkünfteberichtigung, die den Einfluss der wirtschaftlichen Verflechtung zwischen den Geschäftspartnern auf die Preisbildung im konkreten Fall ausschließt, nicht aber sachbezogene wirtschaftliche Gründe der Parteien, ist als Maßnahme zur Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen den Mitgliedstaaten geeignet und jedenfalls nicht unverhältnismäßig, sodass insoweit nach Maßgabe des EuGH-Urteils vom 21. Januar 2010 C-311/08 "SGI" (Slg 2010, I-487) keine unionsrechtlichen Bedenken bestehen.
  2. NV: Den i.S. § 1 Abs. 1 und 3 AStG a.F. fremdvergleichsgerechten Preis für die Darlehensgewährung im konkreten Einzelfall ermittelt das FG. § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG 1999 kann dabei nicht als Bewertungsmaßstab herangezogen werden.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 29. November 2012, Az: 1 K 118/07, Urteil; nachgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 25. Januar 2016, Az: 1 K 219/14, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

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