1. SenatNV

BFH, Urteil vom 16.01.2019 – I R 66/17

Besteuerungsrecht für den auf Dienstreisen entfallenden Teil des Arbeitslohns
ECLI: DE:BFH:2019:U.160119.IR66.17.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Maßgeblich für die Bestimmung eines Staats als Tätigkeitsstaat, dem nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 DBA-Frankreich das ausschließliche Recht zur Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zusteht, ist allein der Ort der Arbeitsausübung des Arbeitnehmers .

Leitsatz

  1. NV: Maßgeblich für die Bestimmung eines Staats als Tätigkeitsstaat, dem nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 DBA-Frankreich das ausschließliche Recht zur Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zusteht, ist allein der Ort der Arbeitsausübung des Arbeitnehmers .
  2. NV: Dem in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 DBA-Frankreich enthaltenen Relativsatz "aus der die Einkünfte herrühren" kommt für die Bestimmung eines Staats als Tätigkeitsstaat keine Bedeutung zu .
  3. NV: Nach Art. 18 DBA-Frankreich steht dem Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers das Recht zu, die Einkünfte aus einer in Drittstaaten ausgeübten nichtselbständigen Arbeit zu besteuern .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 10. Januar 2017 13 K 10148/15 aufgehoben. Die Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. April 2015, werden dahingehend abgeändert, dass ein steuerpflichtiger Bruttoarbeitslohn im Jahr 2010 in Höhe von ... € und im Jahr 2011 in Höhe von ... € angesetzt wird. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 10. Januar 2017, Az: 13 K 10148/15, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 13 Abs. 1 DBA FRA
  • Art. 18 DBA FRA

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