BFH, Urteil vom 10.05.2017 – I R 51/15
Aus dem Leitsatz
Geht das Vermögen eines Organträgers innerhalb der ersten fünf Jahre eines Ergebnisabführungsvertrags auf ein anderes Rechtssubjekt über, steht dies bei ununterbrochener Durchführung des Vertrags der steuerrechtlichen Anerkennung der körperschaftsteuerlichen Organschaft ab diesem Zeitpunkt auch dann nicht entgegen, wenn die Organschaft in den Vorjahren…
Leitsatz
Geht das Vermögen eines Organträgers innerhalb der ersten fünf Jahre eines Ergebnisabführungsvertrags auf ein anderes Rechtssubjekt über, steht dies bei ununterbrochener Durchführung des Vertrags der steuerrechtlichen Anerkennung der körperschaftsteuerlichen Organschaft ab diesem Zeitpunkt auch dann nicht entgegen, wenn die Organschaft in den Vorjahren wegen fehlender finanzieller Eingliederung nicht anzuerkennen war.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 16. Juni 2015 1 K 1109/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 16. Juni 2015, Az: 1 K 1109/13, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 14 Abs. 2 KStGAktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft
- § 14 Abs. 1 S. 1 KStGAktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft
- § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStGAktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft
- § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStGAktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft
- § 726 BGBKündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters
- § 738 Abs. 1 S. 1 BGBAnmeldung des Erlöschens
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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