1. SenatNV

BFH, Urteil vom 22.12.2015 – I R 43/13

Zurückverweisung im Revisionsverfahren

Aus dem Leitsatz

NV: Ergeht im Revisionsverfahren ein Änderungsbescheid, kann von der Zurückverweisung an das FG (§ 127 FGO) abgesehen werden, wenn die vom FG festgestellten tatsächlichen Grundlagen des Streitstoffs durch die späteren Änderungen des angefochtenen Bescheids unberührt geblieben sind (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 26. Februar 2014 I R 56/12…

Leitsatz

NV: Ergeht im Revisionsverfahren ein Änderungsbescheid, kann von der Zurückverweisung an das FG (§ 127 FGO) abgesehen werden, wenn die vom FG festgestellten tatsächlichen Grundlagen des Streitstoffs durch die späteren Änderungen des angefochtenen Bescheids unberührt geblieben sind (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 26. Februar 2014 I R 56/12, BFHE 245, 143, BStBl II 2014, 703). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn erkennbar wird, dass bereits das FG verfahrensfehlerhaft einen (früheren) Änderungsbescheid nicht zum Gegenstand seiner Feststellungen gemacht hat.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 1. November 2012 6 K 382/10 aufgehoben. Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 1. November 2012, Az: 6 K 382/10, Urteil; nachgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 6. Juli 2017, Az: 6 K 150/16, Urteil; nachgehend BFH, 29. März 2018, Az: I B 79/17, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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