BFH, Urteil vom 11.08.2021 – I R 39/18
Aus dem Leitsatz
§ 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 bildet nur die Grundlage für die Vermutung des Satzes 4 und ist kein eigenständiger Ausschlussgrund für eine Buchwertfortführung; es handelt sich um eine einheitliche Missbrauchsvermeidungsregelung bestehend aus den Sätzen 3 und 4.
Leitsatz
§ 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 bildet nur die Grundlage für die Vermutung des Satzes 4 und ist kein eigenständiger Ausschlussgrund für eine Buchwertfortführung; es handelt sich um eine einheitliche Missbrauchsvermeidungsregelung bestehend aus den Sätzen 3 und 4.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 18.09.2018 - 6 K 77/16 aufgehoben und werden die Bescheide des Beklagten vom 17.11.2015 über Körperschaftsteuer 2007 und über den Gewerbesteuermessbetrag für 2007, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.04.2016, dahingehend geändert, dass ein Übertragungsgewinn in Höhe von ... € nicht angesetzt wird. Die Berechnung der festzusetzenden Beträge wird dem Beklagten übertragen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 18. September 2018, Az: 6 K 77/16, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 15 Abs. 2 S. 3 UmwStGAufspaltung, Abspaltung und Teilübertragung auf andere Körperschaften
- § 15 Abs. 2 S. 4 UmwStGAufspaltung, Abspaltung und Teilübertragung auf andere Körperschaften
- § 42 Abs. 1 S. 1 AOMissbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
- § 42 Abs. 2 AOMissbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
- § 97 § 7 S. 2 AOEG
- Art. 3 Abs. 1 GG
- § 124 UmwGSpaltungsfähige Rechtsträger
- § 123 Abs. 1 Nr. 2 UmwGArten der Spaltung
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