BFH, Urteil vom 10.01.2012 – I R 36/11
Aus dem Leitsatz
NV: Art. 15 Abs. 3 Satz 1 des DBA-Schweiz 1971/1992 enthält für Arbeitnehmer an Bord von Binnenschiffen schweizerischer Unternehmen keine Fiktion, dass ihre Arbeit ungeachtet des tatsächlichen Aufenthaltsorts des Schiffes stets als im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz 1971/1992 "in der Schweiz ausgeübt" gilt .
Leitsatz
NV: Art. 15 Abs. 3 Satz 1 des DBA-Schweiz 1971/1992 enthält für Arbeitnehmer an Bord von Binnenschiffen schweizerischer Unternehmen keine Fiktion, dass ihre Arbeit ungeachtet des tatsächlichen Aufenthaltsorts des Schiffes stets als im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz 1971/1992 "in der Schweiz ausgeübt" gilt .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 6. April 2011, Az: 1 K 5515/08, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 15 Abs. 3 S. 1 DBA CHE
- Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 Buchst. d DBA CHE
- Art. 15 Abs. 3 S. 2 DBA CHE
- Art. 15 Abs. 4 DBA CHE
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
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