1. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 12.01.2011 – I R 3/10

Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrages bei körperschaftsteuerlicher Organschaft - Auslegung des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 KStG 1999

Aus dem Leitsatz

Die fünfjährige Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrages bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft bemisst sich nach Zeitjahren und nicht nach Wirtschaftsjahren .

Leitsatz

Die fünfjährige Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrages bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft bemisst sich nach Zeitjahren und nicht nach Wirtschaftsjahren .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 9. Dezember 2009, Az: 13 K 4379/07, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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