BFH, Urteil vom 12.01.2011 – I R 3/10
Aus dem Leitsatz
Die fünfjährige Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrages bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft bemisst sich nach Zeitjahren und nicht nach Wirtschaftsjahren .
Leitsatz
Die fünfjährige Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrages bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft bemisst sich nach Zeitjahren und nicht nach Wirtschaftsjahren .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 9. Dezember 2009, Az: 13 K 4379/07, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 14 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 KStGAktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft
- § 17 S. 1 KStGAndere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft
- § 291 AktGBeherrschungsvertrag. Gewinnabführungsvertrag
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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