1. SenatNV

BFH, Urteil vom 11.11.2015 – I R 28/14

Besteuerung sog. Invaliditätszulagen an Bedienstete des Europäischen Patentamts

Aus dem Leitsatz

NV: Die aufgrund von Art. 62a des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts ausgezahlte sog. Invaliditätszulage ist als Gehalt und Bezug i.S. von Art. 16 Abs. 1 des Immunitätenprotokolls anzusehen und in Deutschland von der Besteuerung freizustellen. Es handelt sich nicht um "Renten und Ruhegehälter" i.S. von Art. 16 Abs. 2, die der Besteuerung in…

Leitsatz

NV: Die aufgrund von Art. 62a des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts ausgezahlte sog. Invaliditätszulage ist als Gehalt und Bezug i.S. von Art. 16 Abs. 1 des Immunitätenprotokolls anzusehen und in Deutschland von der Besteuerung freizustellen. Es handelt sich nicht um "Renten und Ruhegehälter" i.S. von Art. 16 Abs. 2, die der Besteuerung in Deutschland als Ansässigkeitsstaat des Bediensteten unterliegen würden.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 4. Dezember 2012 9 K 1741/10 aufgehoben. Die Einkommensteuer wird unter Abänderung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids auf 0 € festgesetzt. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 4. Dezember 2012, Az: 9 K 1741/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 16 Abs. 1 VorRImmProt
  • Art. 16 Abs. 2 VorRImmProt
  • Art. 31 VtrRKonv

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