BFH, Beschluss vom 16.12.2020 – I R 23/18
Aus dem Leitsatz
NV: Hat der Steuerpflichtige sein Wahlrecht nach § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 1 KStG 2002 i.d.F. des sog. Korb II-Gesetzes wirksam und ohne inhaltliche Einschränkungen ausgeübt, so kann er seine entsprechende Willenserklärung nicht nach § 119 Abs. 1 BGB nachträglich anfechten und ihm steht auch kein Anspruch auf erneute Wahlrechtsausübung zu.
Leitsatz
NV: Hat der Steuerpflichtige sein Wahlrecht nach § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 1 KStG 2002 i.d.F. des sog. Korb II-Gesetzes wirksam und ohne inhaltliche Einschränkungen ausgeübt, so kann er seine entsprechende Willenserklärung nicht nach § 119 Abs. 1 BGB nachträglich anfechten und ihm steht auch kein Anspruch auf erneute Wahlrechtsausübung zu.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 16.07.2018 - 7 K 2547/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 16. Juli 2018, Az: 7 K 2547/17, Urteil; nachgehend BVerfG, 28. April 2025, Az: 2 BvR 1441/21, Nichtannahmebeschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 34 Abs. 7 S. 8 Nr. 2 KStGSchlussvorschriften
- §§ 119ff BGB
- § 119 Abs. 1 BGBAnfechtbarkeit wegen Irrtums
- § 176 AOVertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
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