1. SenatNV

BFH, Urteil vom 14.08.2019 – I R 14/18

Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei gewinnmindernder Abschreibung auf unbesicherte Konzerndarlehen
ECLI: DE:BFH:2019:U.140819.IR14.18.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die fehlende Besicherung der Forderung aus einem Schuldscheindarlehen gehört grundsätzlich zu den nicht fremdüblichen "Bedingungen" i.S. des § 1 Abs. 1 AStG. Gleiches gilt für Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk (hier: Art. 9 Abs. 1 DBA-USA 1989) .

Leitsatz

  1. NV: Die fehlende Besicherung der Forderung aus einem Schuldscheindarlehen gehört grundsätzlich zu den nicht fremdüblichen "Bedingungen" i.S. des § 1 Abs. 1 AStG. Gleiches gilt für Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk (hier: Art. 9 Abs. 1 DBA-USA 1989) .
  2. NV: Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk (hier: Art. 9 Abs. 1 DBA-USA 1989) beschränkt den Korrekturbereich des § 1 Abs. 1 AStG nicht auf sog. Preisberichtigungen, sondern ermöglicht auch die Neutralisierung der gewinnmindernden Ausbuchung einer Darlehensforderung oder einer Teilwertabschreibung hierauf (Bestätigung des Senatsurteils vom 27.02.2019 - I R 73/16, BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394) .
  3. NV: Einer Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG steht bei Geschäftsbeziehungen mit Tochtergesellschaften aus Drittstaaten das Unionsrecht nicht entgegen (Bestätigung des Senatsurteils vom 27.02.2019 - I R 51/17, BFHE 264, 292) .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 27.09.2017 - 5 K 1648/12 aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben wurde, und die Klage insoweit abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 27. September 2017, Az: 5 K 1648/12, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 1 Abs. 1 AStGBerichtigung von Einkünften
  • § 1 Abs. 4 AStGBerichtigung von Einkünften
  • Art. 9 Abs. 1 OECDMustAbk
  • Art. 9 Abs. 1 DBA USA
  • Art. 49 AEUV
  • Art. 63 AEUV
  • Art. 64 Abs. 1 AEUV
  • Art. 9 Abs. 1 OECD-MA

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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