BFH, Beschluss vom 02.11.2010 – I E 8/10
Aus dem Leitsatz
NV: Hat das Finanzamt beim BFH eine Revision eingelegt, wird über das Vermögen des Revisionsbeklagten in der Folge ein Insolvenzverfahren eröffnet und werden schließlich nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und anschließender Rücknahme der Klage dem Revisionsbeklagten die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt, so ist der Anspruch auf die Gebühr für…
Leitsatz
NV: Hat das Finanzamt beim BFH eine Revision eingelegt, wird über das Vermögen des Revisionsbeklagten in der Folge ein Insolvenzverfahren eröffnet und werden schließlich nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und anschließender Rücknahme der Klage dem Revisionsbeklagten die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt, so ist der Anspruch auf die Gebühr für das Revisionsverfahren als Insolvenzforderung anzusehen. Dieser Anspruch wird deshalb von einer im Insolvenzverfahren erteilten Restschuldbefreiung erfasst .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 2 Abs. 1 S. 1 GKG
- § 2 Abs. 5 S. 1 GKG
- § 6 Abs. 1 GKG
- § 49 S. 1 GKG
- § 54 Nr. 1 GKG
- § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO
- § 8 Abs. 1 S. 1 JBeitrO
- § 38 InsOBegriff der Insolvenzgläubiger
- § 286 InsOGrundsatz
- § 300 InsOEntscheidung über die Restschuldbefreiung
- § 301 InsOWirkung der Restschuldbefreiung
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