1. SenatNV
BFH, Beschluss vom 20.08.2012 – I E 2/12
Einwand fehlender Kostenschuldnerschaft als Gegenstand einer Erinnerung
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Bekanntgabe einer Gerichtsentscheidung an den Prozessbevollmächtigten wirkt auch dann gegenüber einem im Tenor bestimmten Kostenschuldner, wenn jener die Rechtsmitteleinlegung für eine dritte Person (den Beteiligten) veranlasst hat.
Leitsatz
- NV: Die Bekanntgabe einer Gerichtsentscheidung an den Prozessbevollmächtigten wirkt auch dann gegenüber einem im Tenor bestimmten Kostenschuldner, wenn jener die Rechtsmitteleinlegung für eine dritte Person (den Beteiligten) veranlasst hat.
- NV: Führt die Kostengrundentscheidung nur einen Kostenschuldner an, ist eine Erinnerung gegen den Kostenansatz, mit der der Einwand fehlender Kostenschuldnerschaft erhoben wird, unbegründet.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 19 Abs. 1 GKG
- § 21 Abs. 1 GKG
- § 66 Abs. 1 S. 1 GKG
- § 66 Abs. 5 S. 1 GKG
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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