1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 29.01.2010 – I B 98/09

Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgelds bei glaubensverschiedener Ehe in Bayern

Aus dem Leitsatz

NV: Die Einbeziehung auch der Einkünfte des nicht kirchenangehörigen Ehegatten in die Bemessungsgrundlage des in Bayern erhobenen besonderen Kirchgelds bei glaubensverschiedener Ehe ist nicht verfassungswidrig .

Leitsatz

NV: Die Einbeziehung auch der Einkünfte des nicht kirchenangehörigen Ehegatten in die Bemessungsgrundlage des in Bayern erhobenen besonderen Kirchgelds bei glaubensverschiedener Ehe ist nicht verfassungswidrig .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Nürnberg, 18. Juni 2009, Az: 6 K 49/2008, Urteil; nachgehend BVerfG, 28. Oktober 2010, Az: 2 BvR 591/06, Nichtannahmebeschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 KiStG BY
  • Art. 22 KiStG BY
  • § 3 Abs. 1 KirchStErhebG BY
  • § 6 KirchStErhebG BY
  • Art. 2 Abs. 1 GG
  • Art. 3 Abs. 1 GG
  • Art. 4 Abs. 1 GG
  • Art. 6 Abs. 1 GG

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