1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 28.08.2012 – I B 69/12

Zur Prozessfähigkeit einer GmbH bei Amtsniederlegung des Geschäftsführers; Kostenentscheidung gegenüber einem Vertreter ohne Vertretungsmacht

Aus dem Leitsatz

1. NV: Legt der Geschäftsführer einer GmbH sein Amt nieder, verliert die GmbH ihre Prozessfähigkeit. Der seit dem 1. November 2008 geltende und allein die Fälle der Passivvertretung erfassende § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG ändert hieran nichts .

Leitsatz

  1. NV: Legt der Geschäftsführer einer GmbH sein Amt nieder, verliert die GmbH ihre Prozessfähigkeit. Der seit dem 1. November 2008 geltende und allein die Fälle der Passivvertretung erfassende § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG ändert hieran nichts .
  2. NV: Der Zweck des § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG, den Geschäftsverkehr vor einer führungslosen GmbH zu schützen, gebietet keine analoge Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG auf die Fälle der Aktivvertretung .
  3. NV: Legt ein Vertreter ohne Vertretungsmacht ein Rechtsmittel ein, ergeht die Entscheidung gegenüber dem Kläger persönlich; dem Vertreter ohne Vertretungsmacht sind jedoch die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 15. März 2012, Az: 3 K 83/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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