1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 22.09.2015 – I B 61/15

Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens

Aus dem Leitsatz

NV: Liegt aus Sicht des BFH ein Verfahrensmangel vor, erweist sich das Urteil des FG aber aus anderen Gründen als richtig, dann kann in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO die Zulassung der Revision versagt werden.

Leitsatz

NV: Liegt aus Sicht des BFH ein Verfahrensmangel vor, erweist sich das Urteil des FG aber aus anderen Gründen als richtig, dann kann in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO die Zulassung der Revision versagt werden.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 24. März 2015 1 K 1340/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 24. März 2015, Az: 1 K 1340/14, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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