BFH, Beschluss vom 14.01.2015 – I B 42/14
Aus dem Leitsatz
NV: Das FG darf der klagenden GmbH keine Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO für die namentliche Bezeichnung ihres Geschäftsführers setzen, wenn sich die Person des Geschäftsführers aus der der Klageschrift beigefügten Einspruchsentscheidung ergibt .
Leitsatz
NV: Das FG darf der klagenden GmbH keine Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO für die namentliche Bezeichnung ihres Geschäftsführers setzen, wenn sich die Person des Geschäftsführers aus der der Klageschrift beigefügten Einspruchsentscheidung ergibt .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 18. März 2014, Az: 4 K 739/12, Urteil; nachgehend Hessisches Finanzgericht, 29. September 2015, Az: 4 K 230/15, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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