1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 20.12.2012 – I B 38/12

Zulässigkeit der Klage - Erfordernis der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift

Aus dem Leitsatz

NV: Die ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert regelmäßig die Bezeichnung des Klägers unter Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift (d.h. des tatsächlichen Wohnorts) .

Leitsatz

NV: Die ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert regelmäßig die Bezeichnung des Klägers unter Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift (d.h. des tatsächlichen Wohnorts) .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 8. Februar 2012, Az: 3 K 164/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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