BFH, Beschluss vom 29.09.2015 – I B 37/14
Aus dem Leitsatz
NV: Bezeichnet der Kläger in der Klageschrift die angegriffenen Steuerbescheide und die Einspruchsentscheidung genau und geht innerhalb einer vom FG zur Bezeichnung des Klagebegehrens gesetzten Ausschlussfrist die vom FA angeforderte Einspruchsentscheidung ein, so ist diese zur Auslegung der Klageschrift heranzuziehen.
Leitsatz
NV: Bezeichnet der Kläger in der Klageschrift die angegriffenen Steuerbescheide und die Einspruchsentscheidung genau und geht innerhalb einer vom FG zur Bezeichnung des Klagebegehrens gesetzten Ausschlussfrist die vom FA angeforderte Einspruchsentscheidung ein, so ist diese zur Auslegung der Klageschrift heranzuziehen. Lässt sich sodann im Auslegungswege das Klagebegehren hinreichend genau bestimmen, dann darf kein auf eine versäumte Ausschlussfrist im Sinne des § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gestütztes Prozessurteil ergehen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 5. März 2014 1 K 1174/13 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht des Saarlandes zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 5. März 2014, Az: 1 K 1174/13, Urteil; nachgehend Finanzgericht des Saarlandes, 20. April 2017, Az: 1 K 1004/16, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 133 BGBAuslegung einer Willenserklärung
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