BFH, Beschluss vom 20.03.2024 – I B 25/23
Aus dem Leitsatz
NV: Die Bindungswirkung eines Beschlusses des zuständigen Amtsgerichts zur Bestellung eines Nachtragsliquidators für das finanzgerichtliche Verfahren entfällt nur dann, wenn er als schlechterdings nicht im Rahmen des § 273 Abs. 4 Satz 1 des Aktiengesetzes ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den…
Leitsatz
NV: Die Bindungswirkung eines Beschlusses des zuständigen Amtsgerichts zur Bestellung eines Nachtragsliquidators für das finanzgerichtliche Verfahren entfällt nur dann, wenn er als schlechterdings nicht im Rahmen des § 273 Abs. 4 Satz 1 des Aktiengesetzes ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen worden ist oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb nach den Maßgaben der Rechtsprechung (Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 27.05.2008 - X ARZ 45/08, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 2008, 1309 und vom 17.05.2011 - X ARZ 109/11, NJW-RR 2011, 1364) als willkürlich betrachtet werden müsste.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Finanzgerichts Köln vom 24.04.2023 - 14 K 3066/15 aufgehoben. Das Verfahren ist fortzuführen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 24. April 2023, Az: 14 K 3066/15, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 273 Abs. 4 S. 1 AktGSchluß der Abwicklung
Weitere Entscheidungen zu § 273 AktG
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