1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 12.10.2010 – I B 190/09

Rechtliches Gehör bei Verwertung einer Urkunde - Überraschungsentscheidung - Berücksichtigung nicht ausdrücklich erwähnter Ausführungen bei der Beweiswürdigung - Verweigerung eines Schriftsatznachlasses als Verfahrensmangel - Gebietskörperschaft kann an Scheingeschäft beteiligt sein - Vorliegen eines Rechtsbindungswillens

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Verwertung einer Urkunde kann nicht zu einer Verletzung des Rechts auf Gehör führen, wenn das FG aus der Urkunde keine entscheidungserheblichen Schlüsse zieht.

Leitsatz

  1. NV: Die Verwertung einer Urkunde kann nicht zu einer Verletzung des Rechts auf Gehör führen, wenn das FG aus der Urkunde keine entscheidungserheblichen Schlüsse zieht.
  2. NV: Eine das Gehörsrecht verletzende Überraschungsentscheidung liegt nicht schon darin, dass das FG im Ergebnis einen Aspekt für maßgeblich hält, der im Lauf des Verfahrens streitig erörtert worden und dann zunächst in den Hintergrund getreten ist .
  3. NV: Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass das FG auch die im Urteil nicht ausdrücklich erwähnten Ausführungen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt hat .
  4. NV: Wird die Verweigerung eines Schriftsatznachlasses als Verfahrensmangel gerügt, so muss dargetan werden, was in einem nachgereichten Schriftsatz vorgetragen worden wäre und inwieweit dieser Vortrag die Entscheidung des FG hätte beeinflussen können .
  5. NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass ein Geschäft auch dann Scheingeschäft i.S. des § 41 AO sein kann, wenn an ihm eine Gebietskörperschaft beteiligt ist und diese die einschlägigen kommunalrechtlichen Vorgaben beachtet hat. In diesem Zusammenhang ist in erster Linie auf die Kenntnisse und Vorstellungen derjenigen Person abzustellen, die im Einzelfall als Organ der Gebietskörperschaft nach außen hin tätig wird .
  6. NV: Im Zusammenhang mit der Frage nach dem Vorliegen eines Rechtsbindungswillens kann u.a. zu berücksichtigen sein, dass ein zunächst nicht leistungsfähiger Vertragspartner nach den Vorstellungen der Beteiligten in späterer Zeit über ausreichende Mittel zur Erbringung der versprochenen Leistungen verfügen wird .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 14. Oktober 2009, Az: 2 K 1808/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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