1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 11.09.2013 – I B 17/13

Verwendbares Eigenkapital und ausschüttbarer Gewinn - Berücksichtigung des verschmelzungsbedingt entstandenen negativen EK 04

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ein negativer Bestand an EK 04 ist nicht als Anfangsbestand des Einlagekontos zu berücksichtigen.

Leitsatz

  1. NV: Ein negativer Bestand an EK 04 ist nicht als Anfangsbestand des Einlagekontos zu berücksichtigen.
  2. NV: Der Endbetrag von EK 02 ist nicht um einen Endbetrag von negativem EK 04 zu kürzen.
  3. NV: Zur Frage der Zulässigkeit einer Modifikation der Differenzberechnung des § 38 Abs. 1Satz 4 KStG 1999 n.F..

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 6. November 2012, Az: 6 K 384/10 K,F,AO, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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