1. SenatNV
BFH, Beschluss vom 30.09.2014 – I B 164/13
Anforderungen an die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei Klage gegen Schätzungsbescheid - Verfahrensmangel bei Prozessurteil statt Sachurteil über zulässige Klage
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ein Verfahrensfehler liegt vor, wenn das FG die Klage zu Unrecht mit der Begründung als unzulässig abweist, der Gegenstand des Klagebegehrens sei --trotz der dafür vom Gericht gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten Ausschlussfrist-- von dem Kläger nicht hinreichend bezeichnet worden .
Leitsatz
- NV: Ein Verfahrensfehler liegt vor, wenn das FG die Klage zu Unrecht mit der Begründung als unzulässig abweist, der Gegenstand des Klagebegehrens sei --trotz der dafür vom Gericht gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten Ausschlussfrist-- von dem Kläger nicht hinreichend bezeichnet worden .
- NV: Ein solcher Verfahrensfehler ist nicht schlüssig gerügt, wenn der Steuerpflichtige lediglich vorträgt, die Klage gegen einen Schätzungsbescheid habe in Folge der Beschlagnahme der besteuerungsrelevanten Unterlagen nur mit der fehlenden Nachvollziehbarkeit der Schätzung begründet werden können. Vielmehr muss dargelegt werden, warum die zur Substantiierung des Klagebegehrens nötigen Informationen nicht über eine Akteneinsicht oder aus einem dem Steuerpflichtigen verfügbaren Außenprüfungsbericht gewonnen werden konnten .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 3. September 2013, Az: 6 K 129/13, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 162 Abs. 1 AOSchätzung von Besteuerungsgrundlagen
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