BFH, Beschluss vom 08.11.2016 – I B 137/15
Aus dem Leitsatz
1. NV: Eine Revisionszulassung kommt nicht allein deshalb in Betracht, weil das FG einen Steuerbescheid, der wegen Verletzung des § 162 Abs. 1 AO objektiv rechtswidrig ist, rechtsfehlerhaft als rechtmäßig bewertet hat. Vielmehr muss mit einer auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO gestützten Beschwerde geltend gemacht werden, dass ein besonders schwerwiegender…
Leitsatz
- NV: Eine Revisionszulassung kommt nicht allein deshalb in Betracht, weil das FG einen Steuerbescheid, der wegen Verletzung des § 162 Abs. 1 AO objektiv rechtswidrig ist, rechtsfehlerhaft als rechtmäßig bewertet hat. Vielmehr muss mit einer auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO gestützten Beschwerde geltend gemacht werden, dass ein besonders schwerwiegender "qualifizierter" Rechtsanwendungsfehler vorliegt.
- NV: Ein solcher qualifizierter Rechtsanwendungsfehler in Gestalt einer objektiv willkürlichen FG-Entscheidung kann dann gegeben sein, wenn das vom FG gefundene Schätzungsergebnis schlechterdings unvertretbar (wirtschaftlich unmöglich) ist oder krass von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht und wenn in keiner Weise erkennbar ist, dass überhaupt oder welche Schätzungserwägungen angestellt worden sind.
- NV: Ist der Antrag auf Verlegung einer an einem Montagvormittag terminierten mündlichen Verhandlung erst gegen 19:30 Uhr am vorangegangenen Freitagabend per Telefax beim FG gestellt und mit einer Erkrankung begründet worden, obliegt es dem Beteiligten, die Gründe für die Verhinderung so darzulegen und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob die betreffende Person verhandlungs- und reiseunfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann.
- NV: Ein zu diesem Zweck vorgelegtes privatärztliches Attest muss die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar beschreiben und sich zur Art und Schwere der Erkrankung äußern. Liegt lediglich eine leichte oder mittelschwere Erkältung vor, kann dies regelmäßig nicht dazu führen, dass sich das dem FG durch § 227 ZPO eingeräumte Ermessen zu einer Rechtspflicht zur Terminverlegung verdichtet.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21. September 2015 6 K 6/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 21. September 2015, Az: 6 K 6/15, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 162 AOSchätzung von Besteuerungsgrundlagen
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