1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 01.08.2014 – I B 129/13

Zulässigkeit einer Klage; Angabe des gesetzlichen Vertreters von juristischen Personen in der Klageschrift

Aus dem Leitsatz

1. NV: Für die fristwahrende Wirkung ist es ausreichend, wenn sich aus den Umständen entnehmen lässt, wer die Klage erhebt und gegen wen sie sich richtet.

Leitsatz

  1. NV: Für die fristwahrende Wirkung ist es ausreichend, wenn sich aus den Umständen entnehmen lässt, wer die Klage erhebt und gegen wen sie sich richtet.
  2. NV: Die unzutreffende Angabe des gesetzlichen Vertreters einer eindeutig als Klägerin bezeichneten juristischen Person kann bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung korrigiert werden.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 20. Juni 2013, Az: 4 K 1770/11, Urteil; nachgehend Hessisches Finanzgericht, 5. Februar 2015, Az: 4 K 1781/14, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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