1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 21.08.2015 – I B 113/14

Besteuerung von in Deutschland ansässigem Flugzeugführer einer ausländischen Fluggesellschaft: Aussetzung des Klageverfahrens

Aus dem Leitsatz

NV: Ein Klageverfahren, das wegen des beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens zur Verfassungsmäßigkeit von § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002/2007/2009 gemäß § 74 Abs. 1 FGO ausgesetzt worden ist, ist fortzuführen, wenn in dem Klageverfahren um jene (einfach-rechtlichen) Wirkungen der Rückfallklausel des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG…

Leitsatz

NV: Ein Klageverfahren, das wegen des beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens zur Verfassungsmäßigkeit von § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002/2007/2009 gemäß § 74 Abs. 1 FGO ausgesetzt worden ist, ist fortzuführen, wenn in dem Klageverfahren um jene (einfach-rechtlichen) Wirkungen der Rückfallklausel des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002/2007/2009 gestritten wird, über welche der BFH abschließend durch seine Urteile vom 20. Mai 2015 I R 68/14 (BFHE 250, 96) und I R 69/14 (BFH/NV 2015, 1395) entschieden hat.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Aussetzungsbeschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. September 2014 4 K 4194/13 aufgehoben. Das Verfahren ist fortzuführen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 29. September 2014, Az: 4 K 4194/13, Beschluss

Zitierte Normen

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