1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 18.08.2010 – I B 110/10

Ordnungsgeld gegen einen als Zeugen geladenen Rechtsanwalt - Keine Berufung auf Zeugnisverweigerungsrecht bei Vernehmung in seiner Eigenschaft als Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH

Aus dem Leitsatz

NV: Soll ein Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Gesellschafter und Geschäftsführer einer Vermögensverwaltungs und Immobilienverwaltungs GmbH als Zeuge vernommen werden, ist der bloße Hinweis, er sei weder von der GmbH noch deren jetzigen Geschäftsführer von der Schweigepflicht entbunden worden, keine ordnungsgemäße Berufung auf ein…

Leitsatz

NV: Soll ein Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Gesellschafter und Geschäftsführer einer Vermögensverwaltungs und Immobilienverwaltungs GmbH als Zeuge vernommen werden, ist der bloße Hinweis, er sei weder von der GmbH noch deren jetzigen Geschäftsführer von der Schweigepflicht entbunden worden, keine ordnungsgemäße Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht i.S.d. § 386 Abs. 1 ZPO. Es bedarf vielmehr entweder einer Versicherung nach § 386 Abs. 2 ZPO oder weiterer Substantiierung, dass er bei seiner Vernehmung Tatsachen hätte offenbaren müssen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Anwalt anvertraut wurden .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 21. April 2010, Az: 6 K 2165/05, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AOAuskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse
  • § 380 Abs. 1 ZPO
  • § 381 Abs. 1 S. 1 ZPO
  • § 383 Nr. 4 ZPO
  • § 383 Nr. 6 ZPO
  • § 386 Abs. 1 ZPO
  • § 386 Abs. 2 ZPO
  • § 386 Abs. 3 ZPO

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    • Auskunftsverweigerungsrecht im Besteuerungsverfahren (§ 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AO) und Zeugnisverweigerungsrecht im Strafverfahren (§ 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO).
    • Das Recht entfällt, soweit der Mandant von der Schweigepflicht entbindet (§ 102 Abs. 3 AO).
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