1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 05.11.2014 – I B 107/13

Zuteilungsrücklage für Bausparkassen - Abgrenzung zur Rückstellung

Aus dem Leitsatz

NV: Die Frage, ob es sich bei der Zuteilungsrücklage für Bausparkassen (betr. Mehrerträge aus Zwischenanlagen) um eine Rückstellung handelt, für die die Übergangsbestimmung des § 54 Abs. 8f KStG 1996 n.F. nicht greift, kann nur dann die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache eröffnen, wenn die Entscheidungserheblichkeit dieser Rechtsfrage…

Leitsatz

NV: Die Frage, ob es sich bei der Zuteilungsrücklage für Bausparkassen (betr. Mehrerträge aus Zwischenanlagen) um eine Rückstellung handelt, für die die Übergangsbestimmung des § 54 Abs. 8f KStG 1996 n.F. nicht greift, kann nur dann die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache eröffnen, wenn die Entscheidungserheblichkeit dieser Rechtsfrage und damit dargelegt wird, dass die Bausparkasse am jeweiligen Bilanzstichtag mit einer Verpflichtung zur Verwendung der erzielten Mehrerträge verpflichtet ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 22. Mai 2013, Az: 4 K 3362/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 21b KStG
  • § 54 Abs. 8f KStG
  • § 6 Abs. 1 S. 2 BauSparkG

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