1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 24.01.2012 – I B 101/11

Verfassungsmäßigkeit des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens; Verzicht auf mündliche Verhandlung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ein Verzicht auf mündliche Verhandlung wird nicht stets gegenstandslos, wenn das FG eine mündliche Verhandlung anberaumt (Abgrenzung zum BFH-Beschluss vom 10. März 2011 VI B 147/10, BFHE 232, 322, BStBl II 2011, 556).

Leitsatz

  1. NV: Ein Verzicht auf mündliche Verhandlung wird nicht stets gegenstandslos, wenn das FG eine mündliche Verhandlung anberaumt (Abgrenzung zum BFH-Beschluss vom 10. März 2011 VI B 147/10, BFHE 232, 322, BStBl II 2011, 556).
  2. NV: Die Fragen, ob a) der in 37 Abs. 5 KStG 2002 n.F. geregelte Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens in zehn gleichen Jahresbeträgen gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG verstößt, b) § 37 Abs. 5 Satz 6 KStG 2002 n.F. insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, als ein Körperschaftsteuerguthaben bis 1000 € in einem Betrag, während in allen übrigen Fällen der Anspruch in zehn gleichen Jahresbeträgen ausbezahlt wird, c) der Bescheid über die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens gemäß § 37 Abs. 5 KStG 2002 n.F. anfechtbar ist, wenn hierdurch eine sofortige Auszahlung des im Bescheid festgesetzten Anspruchs auf Auszahlung begehrt wird, sind nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Nürnberg, 24. Mai 2011, Az: 1 K 443/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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