1. SenatNV
BFH, Beschluss vom 25.07.2011 – I B 10/11
Richterablehnung nach Beendigung der Instanz - Verletzung rechtlichen Gehörs
Aus dem Leitsatz
1. NV: Mit der Ablehnung kann nur das Ziel verfolgt werden, den abgelehnten Richter an einer weiteren Tätigkeit in dem betreffenden Verfahren zu hindern. Ein Rechtschutzbedürfnis für eine Richterablehnung besteht daher nicht mehr, wenn keine Entscheidung des Richters mehr aussteht .
Leitsatz
- NV: Mit der Ablehnung kann nur das Ziel verfolgt werden, den abgelehnten Richter an einer weiteren Tätigkeit in dem betreffenden Verfahren zu hindern. Ein Rechtschutzbedürfnis für eine Richterablehnung besteht daher nicht mehr, wenn keine Entscheidung des Richters mehr aussteht .
- NV: Eine Pflicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und zu Hinweisen auf das voraussichtliche Ergebnis der Beweiswürdigung besteht nur, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützen und dem Rechtsstreit damit eine Wendung geben will, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht rechnen musste .
- NV: Das Urteil des FG beruht nicht auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs, wenn das FG zwar einen zur Wahrung rechtlichen Gehörs erforderlichen Hinweis unterlässt, seine Entscheidung aber alternativ begründet hat, und der Hinweis hinsichtlich der anderen (die Entscheidung selbständig tragenden) Begründung nicht erforderlich war .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 8. Dezember 2010, Az: 8 K 4073/07, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 51 Abs. 1 S. 1 FGOAllgemeine Verfahrensvorschriften
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 42 Abs. 1 ZPO
- § 42 Abs. 2 ZPO
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