Finanzgerichtsordnung (FGO)
§ 167 FGO
Stand: 13.10.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Diese Vorschrift ist weggefallen.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 28.3.2001 I 442, 2262. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
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