Einordnung in Größenklassen gemäß § 3 Betriebsprüfungsordnung 2000 (BpO 2000)
Zitierte Normen
Die folgenden Vorschriften sind im Datensatz dieses Schreibens genannt. Öffnen Sie eine Norm für den Gesetzeswortlaut und weitere Verweise.
- § 3 BpO
Wortlaut des BMF-Schreibens
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Tel. +49 30 18 682-0 poststelle@bmf.bund.de 8. Juni 2026 Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000; Festlegung der Abgrenzungsmerkmale zum 01. Januar 2027 1 Anlage GZ: IV D 2 - S 1450/00014/005/027 DOK: COO.7005.100.4.14872972 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000 ab 1. Januar 2027 die in der Anlage aufgeführten Abgrenzungsmerkmale sowie die mit BMF-Schreiben vom 24. November 2023 - IV D 3 - S 1451/19/10001 :001 - (BStBl I 2023 Seite 2020) angefügte Zuordnungstabelle. Die Merkmale sind erst nach Aufstellung der Betriebskartei anzuwenden. Mit diesem Schreiben werden die Fußnoten der Anlage 1 meines Schreibens vom 27. April 2026 IV D 2 - S 1450/00014/005/012 korrigiert. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. Einheitliche Abgrenzungsmerkmale für den 25. Prüfungsturnus (1. Januar 2027) Betriebsart Betriebsmerkmale G-Betriebe € M-Betriebe € K-Betriebe € über Handelsbetriebe (H) Fertigungsbetriebe (F) Freie Berufe (FB) Andere Leistungsbetriebe (AL) Kreditinstitute (K) Versicherungsunternehmen Pensionskassen (V) Umsatzerlöse oder 14.700.000 8.600.000 1.100.000 steuerlicher Gewinn 840.000 335.000 68.000 Umsatzerlöse oder 12.600.000 5.200.000 610.000 steuerlicher Gewinn 997.500 300.000 68.000 Umsatzerlöse oder 12.600.000 5.600.000 990.000 steuerlicher Gewinn 1.470.000 700.000 165.000 Umsatzerlöse oder 14.700.000 6.700.000 910.000 steuerlicher Gewinn 1.260.000 400.000 77.000 Aktivvermögen oder 183.750.000 42.000.000 13.000.000 steuerlicher Gewinn 703.500 230.000 57.000 37.800.000 6.000.000 2.200.000 Jahresprämieneinnahmen Unterstützungskassen (U) alle Land- und forstwirtschaftliche Betriebe (LuF) Umsatzerlöse oder 6.300.000 2.600.000 610.000 steuerlicher Gewinn 498.750 135.000 60.000 sonstige Fallart Erfassungsmerkmale Erfassung in der Betriebskartei Verlustgesellschaften (VG) 1) Betriebe mit hohen Verlusten und hohem Vorsteuervolumen oder mit Umstellung auf Tonnagebesteuerung als G-Betriebe Beteiligungsgesellschaften (BG) 2) Gewerbekennzahlen 64201.0, 64202.0, 64203.0 als M-Betriebe bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände (BKÖ) 1) Summe der Einnahmen über 6.000.000 € als G-Betriebe Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE) 2) Summe der positiven Einkünfte gem. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nrn. 4 - 7 EStG über 750.000 € (keine Saldierung mit negativen Einkünften) als M-Betriebe 1) 2) Großbetriebe, die zugleich auch die Voraussetzung für die Behandlung als sonstige Fallart VG oder BKÖ erfüllen, sind nur bei der jeweiligen Betriebsart zu erfassen. Mittel-, Klein- und Kleinstbetriebe, die zugleich die Voraussetzungen für die Behandlung als sonstige Fallart VG oder BKÖ erfüllen, sind nur als sonstige Fallart VG oder BKÖ zu erfassen. Groß- und Mittelbetriebe, die zugleich auch die Voraussetzung für die Behandlung als sonstige Fallart bE oder BG erfüllen, sind nur bei der jeweiligen Betriebsart zu erfassen. Klein- und Kleinstbetriebe, die zugleich die Voraussetzungen für die Behandlung als sonstige Fallart (bE oder BG) erfüllen, sind nur als sonstige Fallart bE oder BG zu erfassen.
Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.
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