Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet (§§ 22f, 25e und 27 Absatz 25 UStG); Vordruckmuster USt 1 TL - Mitteilung nach § 25e Absatz 4 Satz 4 UStG -
Zitierte Normen
Die folgenden Vorschriften sind im Datensatz dieses Schreibens genannt. Öffnen Sie eine Norm für den Gesetzeswortlaut und weitere Verweise.
- § 25e Abs. 4 S. 4 UStGHaftung beim Handel über eine elektronische Schnittstelle
- § 25e Abs. 1 UStGHaftung beim Handel über eine elektronische Schnittstelle
- § 3 Abs. 3a UStGLieferung, sonstige Leistung
- § 25e Abs. 3 UStGHaftung beim Handel über eine elektronische Schnittstelle
- § 22f Abs. 2 UStGBesondere Pflichten für Betreiber einer elektronischen Schnittstelle
- § 25e Abs. 3 S. 2 UStGHaftung beim Handel über eine elektronische Schnittstelle
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Wie gehen Sie bei der Bestimmung des Orts einer sonstigen Leistung vor?
- Empfehlung: Zuerst klären, ob überhaupt eine sonstige Leistung und keine (Werk-)Lieferung vorliegt, weil für Lieferungen § 3a UStG nicht gilt (§ 3 Abs. 1, 4 und 9 UStG).
- Sonderregeln gehen den Grundregeln vor („vorbehaltlich“).
- Empfängerunabhängige Sonderregeln: Grundstück, kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln, Restaurationsleistungen, Personenbeförderung.
- Empfehlung: Dann B2B (§ 3a Abs. 2 UStG) oder B2C (§ 3a Abs. 1 UStG) mit den jeweiligen Sonderregeln prüfen, weil die Grundregeln vom Empfängerstatus abhängen.
Typische Nachfrage: Welche Sonderregeln gelten nur gegenüber Nichtunternehmern? - 2Prüferfrage · eigene Seite
Wie ist bei einem teils unternehmerisch, teils privat genutzten Gegenstand die Zuordnung zu treffen?
- Unter 10 % unternehmerischer Nutzung keine Zuordnung möglich (§ 15 Abs. 1 S. 2 UStG).
- Ab 10 % Zuordnungswahlrecht: voll, gar nicht oder anteilig (Abschn. 15.2c Abs. 2 UStAE).
- Bei voller Zuordnung voller Vorsteuerabzug und Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG.
- Zeitnahe Dokumentation bis zur gesetzlichen Regelabgabefrist der Jahreserklärung (regelmäßig 31.7. des Folgejahres; Abschn. 15.2c Abs. 16 UStAE).
- Sonderregel für Grundstücke: § 15 Abs. 1b UStG.
Typische Nachfrage: Gilt das Wahlrecht auch für den ideellen Bereich eines Vereins? - 3Wissensfrage · eigene Seite
Lieferung?
Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand (§ 3 Abs. 1 UStG).
- 4Wissensfrage · eigene Seite
Sonstige Leistung?
Jede Leistung, die keine Lieferung ist; auch Unterlassen oder Dulden (§ 3 Abs. 9 UStG).
- 5Wissensfrage · eigene Seite
Werklieferung?
Be- oder Verarbeitung eines fremden Gegenstands unter Verwendung selbst beschaffter Hauptstoffe – wird als Lieferung behandelt (§ 3 Abs. 4 UStG).
Verwaltungsanweisungen zu § 25e UStG
Wortlaut des BMF-Schreibens
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder Tel. +49 30 18 682-0 poststelle@bmf.bund.de 20. Mai 2026 - E-Mail-Verteiler U 1 - Betreff: Umsatzsteuer; Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet (§§ 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG); Vordruckmuster USt 1 TL - Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 4 UStG Bezug: BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2024 – III C 3-S 7532/24/10002:001 (2024/1092428) Anlagen: 1 GZ: III C 5 - S 7500/00290/003/057 DOK: COO.7005.100.4.14886671 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Inhaltsverzeichnis I. Vordruckmuster ..................................................................................................................................................... 1 II. Änderungen .............................................................................................................................................................. 2 Anwendungsregelung..................................................................................................................................................... 2 Schlussbestimmungen ................................................................................................................................................... 3 Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: I. 1 Vordruckmuster Nach § 25e Abs. 1 UStG in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung haftet der Betreiber einer elektronischen Schnittstelle für die nicht entrichtete Steuer aus einer Lieferung von Gegenständen, die nicht unter § 3 Abs. 3a UStG fällt, wenn er die Lieferung dieser Gegenstände mittels einer elektronischen Schnittstelle unterstützt. Nach § 25e Abs. 3 UStG haftet der Betreiber einer elektronischen Schnittstelle nicht für die entstandene und nicht entrichtete Umsatzsteuer aus Lieferungen, die mittels seiner elektronischen Schnittstelle unterstützt wurden, wenn die Registrierung des Lieferers auf der elektronischen Schnittstelle nicht als Unternehmer erfolgt ist und der Betreiber den hierfür geltenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 22f Abs. 2 UStG nachgekommen ist. Dies gilt nach § 25e Abs. 3 Satz 2 UStG nicht in Fällen, in denen der Betreiber der elektronischen Schnittstelle nachweislich nach Art, Menge oder Höhe der Umsätze Kenntnis hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass die Registrierung als Nichtunternehmer zu Unrecht erfolgt ist. Liegen dem nach § 21 der Abgabenordnung zuständigen Finanzamt Anhaltspunkte vor, dass die Tätigkeit in den o. g. Fällen im Rahmen eines Unternehmens erfolgt, ist es gemäß § 25e Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 UStG berechtigt, dies dem Betreiber der elektronischen Schnittstelle mitzuteilen. 2 Für diese Mitteilung an den Betreiber der elektronischen Schnittstelle wird das Vordruckmuster - USt 1 TL - Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 4 UStG neu bekannt gegeben (Anlage). 3 In Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Mitteilung entfallen sind, wird diese vom Finanzamt von Amts wegen widerrufen. Ansonsten gilt die Mitteilung unbefristet, soweit sie nicht zurückgenommen oder widerrufen wird. II. Änderungen 4 Die Änderungen gegenüber dem bisherigen Vordruckmuster beruhen auf dem Wegfall des Feldes für das Dienstsiegel sowie dem Wegfall des Zusatzes „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“. 5 Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen. 6 Die Rechtsbehelfsbelehrung ist in der für die Bekanntgabeart notwendigen Formulierung in der jeweils aktuell gültigen Fassung zu ergänzen. Anwendungsregelung 7 Das durch dieses Schreiben neu bekanntgegebene Vordruckmuster ersetzt das mit BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2024 – III C 3-S 7532/24/10002:001, 2024/1092428 – (BStBl I 2024, 1558) herausgegebene entsprechende Vordruckmuster. Schlussbestimmungen Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. Finanzamt Telefon Steuernummer / Geschäftszeichen Datum (Bitte bei allen Rückfragen angeben) Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 4 UStG Hiermit teile ich Ihnen mit, dass (Name, Vorname und Geburtsdatum) (Anschrift) nach den hier vorliegenden Informationen auf Ihrer elektronischen Schnittstelle nicht als Unternehmer registriert ist, die Umsätze jedoch im Rahmen eines Unternehmens erbracht wurden. Ich weise darauf hin, dass Sie nach § 25e Abs. 4 Satz 4 UStG als Betreiber einer elektronischen Schnittstelle für die Steuer auf Umsätze nach § 25e Abs. 1 UStG des o.g. Unternehmers nach Zugang dieser Mitteilung haften und durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden können, soweit das dem Umsatz zugrunde liegende Rechtsgeschäft nach dem Zugang dieser Mitteilung abgeschlossen worden ist. Ihre Inanspruchnahme als Haftender erfolgt nicht, wenn Sie bis zum TT.MM.JJJJ nachweisen, dass der o.g. Unternehmer über die von Ihnen betriebene elektronische Schnittstelle keine Waren mehr anbieten kann. Diese Mitteilung gilt unbefristet, soweit sie nicht zurückgenommen oder widerrufen wird. Voraussetzung für den Widerruf dieser Mitteilung mit Wirkung für die Zukunft ist, dass der o.g. Unternehmer seinen umsatzsteuerlichen Pflichten nachkommt. Mit freundlichen Grüßen Ihr Finanzamt USt 1 TL – Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 4 UStG – (05.26) Datenschutzhinweis: Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung und über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung. Dieses Informationsschreiben finden Sie unter www.finanzamt.de (unter der Rubrik „Datenschutz“) oder erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt. Rechtsbehelfsbelehrung
Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.
Amtliche Quelle
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