Internationales Steuerrecht / Allgemeine Informationen

Grundsätze zur Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes

Änderung des BMF-Schreibens vom 14. Juni 2024 (BStBl I S. 1086) zu den Grundsätzen zur Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes
GZ: IV B 5 - S 1308/00008/005/097Amtliche Quelle

Zitierte Normen

Die folgenden Vorschriften sind im Datensatz dieses Schreibens genannt. Öffnen Sie eine Norm für den Gesetzeswortlaut und weitere Verweise.

  • § 8 S. 2 Nr. 3 StAbwG
  • § 8 StAbwG
  • § 10 StAbwG
  • § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StAbwG
  • § 8 S. 1 StAbwG
  • § 8 S. 2 Nr. 1 StAbwG
  • § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG
  • § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 StAbwG
  • § 793 BGBRechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber
  • § 90 Abs. 2 AOMitwirkungspflichten der Beteiligten
  • § 12 Abs. 1 StAbwG
  • § 7 StAbwG
  • § 90 AOMitwirkungspflichten der Beteiligten
  • § 12 Abs. 2 S. 1 StAbwG

BFH-Entscheidungen zu § 793 BGB

Wortlaut des BMF-Schreibens

Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Tel. +49 30 18 682-0 poststelle@bmf.bund.de nachrichtlich: 27. April 2026 Bundeszentralamt für Steuern Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen Betreff: Grundsätze zur Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes; Änderung des BMF-Schreibens vom 14. Juni 2024 (BStBl I S. 1086) zu den Grundsätzen zur Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes GZ: IV B 5 - S 1308/00008/005/097 DOK: COO.7005.100.2.14703408 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 14. Juni 2024 (BStBl I S. 1086) wie folgt geändert (Änderungen sind fett hervorgehoben): 28a § 8 Satz 2 Nummer 3 StAbwG führt zu einer einheitlichen Behandlung von Aufwendungen im Zusammenhang mit bestimmten Inhaberschuldverschreibungen sowie mit Versicherungsbzw. Rückversicherungsleistungen im Rahmen des Abzugsverbots nach § 8 StAbwG und der Quellensteuermaßnahmen nach § 10 StAbwG. Für die Ausnahme nach § 8 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a StAbwG (Inhaberschuldverschreibungen und vergleichbare Schuldtitel) wird auf die Ausführungen in den Rn. 40 ff. verwiesen. Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen unterliegen weder dem Quellensteuerabzug des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StAbwG (vergleiche Rn. 49) noch dem Abzugsverbot nach § 8 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b Satz 1 StAbwG. § 8 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b Satz 2 StAbwG stellt klar, dass Aufwendungen aus Versicherungs- oder Rückversicherungsprämien dem Grunde nach weiterhin vom Abzugsverbot des § 8 Satz 1 StAbwG erfasst sind. Soweit derartige Versicherungs- oder Rückversicherungsprämien der beschränkten Steuerpflicht des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StAbwG unterfallen (vergleiche Rn. 48), ist die Ausnahme vom Abzugsverbot nach § 8 Satz 2 Nummer 1 StAbwG zu beachten. § 8 StAbwG findet keine Anwendung auf Einlagengeschäfte i. S. d. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) im üblichen Umfang (vergleiche auch Rn. 39). 47 Die Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 StAbwG umfasst auch vergleichbare Schuldtitel. Die Vergleichbarkeit bezieht sich dabei auf die Inhaberschuldverschreibung, die in den gesetzlichen Vorgaben entsprechender Weise verbrieft und verwahrt ist. Namensschuldverschreibungen sind mit Inhaberschuldverschreibungen vergleichbar, wenn sie auf den Namen eines Kreditinstituts ausgestellt sind, da auch hier die Anonymität des Inhabers gegeben ist (vgl. Gründe für Ausnahme in: BT-Drs. 20/3879, S. 131). Namensschuldverschreibungen sind auch dann mit Inhaberschuldverschreibungen vergleichbar, wenn sie auf den Namen eines Nominees des Clearing-Systems ausgestellt sind und daher die Anonymität des Inhabers gegeben ist. Vergleichbare Schuldtitel i. S. d. § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 StAbwG umfassen insbesondere auch nach ausländischem Recht begründete Wertpapiere, die der Inhaberschuldverschreibung i. S. d. § 793 BGB vergleichbar sind. Die Vergleichbarkeitsprüfung ist im Einzelfall durchzuführen und hat insbesondere die Fungibilität und die Anonymität des Inhabers des Schuldtitels zu berücksichtigen. Vergleichbare Schuldtitel müssen wie Inhaberschuldverschreibungen an einer Börse handelbar sein. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Vergleichbarkeit liegt in diesen Fällen beim Vergütungsschuldner und/oder beim Vergütungsgläubiger (§ 90 Absatz 2 AO). 84 Nach § 12 Absatz 1 StAbwG haben die Steuerpflichtigen, die Geschäftsvorgänge i. S. d. § 7 StAbwG zum nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet unterhalten, über die nach § 90 AO bestehenden Mitwirkungspflichten hinaus (siehe dazu auch Verwaltungsgrundsätze 2020, BMF-Schreiben vom 3. Dezember 2020, BStBl I S. 1325) eine gesteigerte Mitwirkungspflicht. Für diesen Zweck bestimmt § 12 Absatz 2 Satz 1 StAbwG einen Katalog von zusätzlichen Aufzeichnungspflichten, die auch für Geschäftsvorgänge zwischen nicht nahestehenden Personen gelten. Die gesteigerten Mitwirkungspflichten sind nur zu erfüllen, wenn mindestens eine der in §§ 8 bis 11 StAbwG aufgeführten Maßnahmen greift. Sie sind auch nur in Bezug auf den jeweiligen Geschäftsvorfall zu erfüllen, auf den die in §§ 8 bis 11 StAbwG aufgeführten Maßnahmen Anwendung finden. Diese zusätzlichen Pflichten umfassen insbesondere Aufzeichnungen über die Geschäftsbeziehung, die zugrunde liegenden Verträge, die ausgeübten Funktionen, die Geschäftsstrategien und die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse. Zu beachten ist, dass gerade in Bezug auf unabhängige Dritte gewisse Aufzeichnungen nicht zwingend erstellt und verlangt werden können; beispielsweise die von den Beteiligten im Rahmen der Geschäftsbeziehungen ausgeübten Funktionen und übernommenen Risiken sowie deren Veränderungen innerhalb des Wirtschaftsjahres oder die eingesetzten wesentlichen Vermögenswerte. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.

Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.

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